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E-Mail-Informationsservice: 2026/08



Liebe Listenleser*innen,

wir hoffen, Sie müssen bei diesem schönen Frühlingswetter nicht zu viel Zeit am Computer verbringen. Wir versorgen Sie aber dennoch gerne mit neuen Veranstaltungsinformationen und Rechtsprechungen aus dem Bereich besondere Schutzbedarfe im Asylverfahren.

Wir wünschen eine spannende Lektüre und eine sonnige Woche.

Das SENSA Team

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*** ALLGEMEIN ***

 

VERANSTALTUNGEN

[Psyche]

Online-Fachtag: Sichtbar unsichtbar. Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis von Psychosozialen Zentren in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt

12. März 2026, 09:30 - 14:30 Uhr, KommMit e.V. und PSZ Brandenburg, Online

In den vergangenen drei Jahren haben das PSZ Brandenburg gemeinsam mit dem Partner XENION (Fürstenwalde), das Psychosoziale Zentrum Sachsen-Anhalt sowie das Psychosoziale Zentrum Rostock psychosoziale Beratungs- und Versorgungsangebote aufgebaut und weiterentwickelt. Dabei lag ein Fokus auf Vermittlung und Kooperation mit dem gesundheitlichen Regelsystem.

Ergänzt wurde diese Zielsetzung durch eine wissenschaftlichen Erhebung zur Versorgungslage in den drei Bundesländern durch das Institut für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Informatik, der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Unter Einbeziehung des Versorgungsauftrags der Psychosozialen Zentren entstand daraus ein Versorgungsbericht, der durch den Bundesverband Psychosozialer Zentren (BAfF) herausgegeben wurde.

Beim Fachtag werden sowohl Praxiseinblicke aus dem Projekt als auch Erkenntnisse aus dem Versorgungsbericht vorgestellt.

Weitere Infos und Anmeldung

 
[Gender]

Wissen schützt! Digitales Lernen für wirksamen Kinderschutz bei weiblicher Genitalverstümmelung (FGM)

SAIDA International

Weibliche Genitalverstümmelung ist eine spezifische Form der Kinderwohlgefährdung. SAIDA International e.V., mit Sitz in Leipzig, setzt sich seit 2010 für Frauen- und Kinderrechte ein. Mit der SAIDA Fachberatungsstelle, SAIDA mobil und dem SAIDA Kompetenzzentrum werden Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz, zur Beratung und Versorgung von Betroffenen durchgeführt sowie Fortbildungen angeboten.

 
Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle SAIDA International e.V. berichteten, dass sie jährlich ca. 400 Fälle betreuen. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass 41.000 Mädchen gefährdet sind. Genitalverstümmelung tritt nicht nur regional in Deutschland auf und sie ist leider auch kein gesellschaftliches Randphänomen Der Schutz der gefährdeten Mädchen muss eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe werden!

 
Viele Mädchen und Frauen finden aber bisher leider keine Unterstützung. Bundesweit sollte deshalb unbedingt die Handlungssicherheit von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, der pädagogische Fachkräfte im Kita, Schule und im außerschulischen Bereich, aber auch die der Ärztinnen und Ärzte, gestärkt werden.

 
Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ wurde nun das digitales Fortbildungsangebot „ Wissen schützt! – Digitales Lernen für wirksamen Kinderschutz bei weiblicher Genitalverstümmelung (FGM)“ entwickelt. Das Angebot umfasst vier Module, für deren Bearbeitung jeweils 60 min vorgesehen sind, und das mit einem Zertifikat abgeschlossen wird. Es kann mit allen digitalen Endgeräte kostenfrei genutzt werden.

Zur Fortbildung

 
 

RECHTSPRECHUNGEN

[Allgemein]

Anforderungen an Vortrag zu Dublin-Vulnerabilitäten

Wird die Vulnerabilität im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland eines dort anerkannt Schutzberechtigten mit einer Erkrankung begründet, ist diese durch den Kläger näher zu substantiieren, wozu er sowohl bei psychischen als auch bei körperlichen Erkrankungen ein nur „gewissen Mindestanforderungen“ genügendes fachärztliches Attest vorzulegen hat, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 43 K 420/25 A). Es sei nicht zu fordern, dass der Kläger ein ärztliches Attest vorlege, das die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfülle, weil der unionsrechtliche Begriff der Vulnerabilität und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt würden. Ein medizinisches Gutachten sei aber nicht stets von Amts wegen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder das Gericht einzuholen, wenn die antragstellende Person Erkrankungen ohne hinreichenden Nachweis lediglich behaupte. Vielmehr stelle der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass rechtsmedizinische Gutachten insbesondere dann einzuholen seien, wenn Anhaltspunkte dafür vorläge. Dazu, wann solche (hinreichenden) Anhaltspunkte für das Vorliegend von Erkrankungen anzunehmen seien, lasse sich seiner Rechtsprechung allerdings nichts entnehmen.

 
Das Verwaltungsgericht erläutert den von ihm geforderten Inhalt des Attests in seinem Urteil ausführlich (Rn. 41f.). Danach muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Ins Attest gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben und aktuell sein.